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umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden

Sachspenden von Unternehmen

Fragen und Antworten zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden

Muss bei Sachspenden aus dem betrieblichen Vermögen die Umsatzsteuer beachtet werden?

Sachspenden sind unentgeltliche Wertabgaben und können der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn Sie beim Kauf der gespendeten Ware einen teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug getätigt haben. Damit ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert und der Vorsteuerabzug kompensiert wird, muss die Spende mit dem dafür entsprechenden  Umsatzsteuersatz besteuert werden.

Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Sachspenden?

Die Bemessungsgrundlage für Sachspenden entspricht dem (fiktiven) Einkaufspreis der Ware zum Zeitpunkt der Spende, d. h. dem Wiederbeschaffungspreis. Hier können Sie entsprechende
Wertminderungen ab dem Zeitpunkt der Herstellung oder Produktion berücksichtigen. Bei Produkten, die aufgrund von Mängeln oder fehlender Marktgängigkeit gespendet werden sollen, kann ein entsprechend geringerer Markt- oder Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Je geringer die Bemessungsgrundlage ausfällt, desto niedriger ist auch die fällige Umsatzsteuer.

Wie berechnet sich der fiktive Einkaufspreis?

Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises müssen Sie einen sachgerechten Wert festlegen - eine Pauschalisierung in Höhe von 1 Euro ist nicht möglich. Dafür können Sie entweder eigene Erfahrungswerte ansetzen oder Vergleichsangebote ähnlicher Produkte verwenden.

Gibt es Waren, auf die keine Umsatzsteuer anfällt?

Für einige Produkte entfällt die Umsatzsteuer bei Sachspenden gänzlich. Ausgenommen von der Umsatzsteuer sind gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn deren Mindesthaltbarkeit bald abläuft oder sie nicht mehr frisch sind.

Was ist teurer - eine Spende oder die Entsorgung der Waren?

Dies hängt immer vom Einzelfall ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Wenn Sie nicht verkaufte Waren spenden, schonen Sie die Umwelt, indem Sie Ressourcen sparen. Außerdem tun Sie etwas Gutes, indem Sie das Gemeinwesen unterstützen. Bei einer geringfügigen Bemessungsgrundlage aufgrund von hohem Wertverlust wird auch nur eine geringe oder gar keine Umsatzsteuer anfallen. Allerdings sind Spenden immer mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.

Welche Möglichkeiten bietet das Umsatzsteuerrecht für eine kostengünstige Sachspende?

Die Umsatzsteuerbelastung durch Sachspenden hängt von der Höhe der Bemessungsgrundlage ab. Handelt es sich bei den gespendeten Gegenständen um Waren, die vernichtet werden müssten oder die aufgrund von erheblichen Materialfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware) nicht oder nur schwer verkäuflich sind, können Sie einen entsprechend geringeren Marktpreis als Bemessungsgrundlage ansetzen. Dadurch wird Ihnen entweder keine oder nur eine geringfügige Umsatzsteuer entstehen.

Ist ein pauschaler Ansatz der Bemessungsgrundlage von 0 Euro möglich?

Ein pauschaler Ansatz der Bemessungsgrundlage mit 0 Euro ist bei vorherigem Vorsteuerabzug rechtlich nicht möglich. Sollten Sie allerdings bei der Schätzung des (fiktiven) Einkaufspreises auf diesen Betrag kommen, hätten Sie keine Bemessungsgrundlage und somit keine Umsatzsteuerpflicht. Das sollten Sie aber gut und nachvollziehbar dokumentieren!

Welche Aufzeichnungspflichten gibt es?

In Ihrer Buchhaltung müssen Sie genau dokumentieren, welche Sachspenden in welcher Höhe getätigt wurden und wie viel Umsatzsteuer Sie hierfür abgeführt haben. Richten Sie dafür am besten ein Konto "Sachspenden" in Ihrer GuV ein (sonstige betriebliche Ausgaben). Außerdem sollten Sie immer nachhalten, wie Sie bei der Berechnung des (fiktiven) Einkaufspreises
vorgegangen sind und diesen errechnet haben.

Warum gibt es keine allgemeine Steuerbefreiung für Sachspenden?

Eine komplette Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden mit vorhergegangenem Vorsteuerabzug widerspricht der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Zum einen würde ein unversteuerter Letztverbrauch entstehen, welcher der grundsätzlichen Systematik und den Zielen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zuwiderläuft. Zum anderen führt eine Steuerbefreiung von Unternehmen an dieser Stelle zu einer Ungleichbehandlung zulasten von privaten Verbrauchern, da diese bei privaten Spenden die Umsatzsteuer beim Kauf der Ware abführen müssen,
aber keinen Vorsteuerabzug erhalten.

Welche Alternativen gibt es zur Sachspende?

Alternativ zur Spende ist es Ihnen möglich, Ihre Waren zu einem stark reduzierten Preis zu verkaufen. Bei einem Weiterverkauf auch deutlich unter dem (fiktiven) Einkaufspreis ist die
Bemessungsgrundlage immer das tatsächliche Entgelt. Sie sollten aber auch hier von einem symbolischen Preis wie beispielsweise 1 Euro absehen.

 


 

Wir freuen uns über Sachspenden von Unternehmen

Willkommen sind uns Rest- oder Überbestände, Sachen aus Kollektionswechsel und Lagerauflösungen,  Auslaufmodelle, 2. Wahl Artikel, o. ä. Bei größeren Mengen bitten wir Sie um eine vorherige Anfrage per Mail (spenden@jumi-kinderhilfe.de), telefonisch (037421-123 891) oder über uns Kontaktformular. Ihr Ansprechpartner ist Herr Mathias Stempell.

Eine Anfahrt für LKW ist vorhanden und eine Anlieferung über Paletten ist möglich.

Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus. Durch den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Plauen sind wir als Körperschaft anerkannt, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.